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Sitz und tatsächliche Verwaltung unterscheiden
§ 81 BGB verlangt bei der rechtsfähigen Stiftung Bestimmungen über den Sitz. § 83a verlangt eine Verwaltung im Inland. Der Ort für den Empfang von Briefen ist eine weitere organisatorische Angabe und kann die tatsächliche Verwaltung nicht ersetzen.
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Ansprechpartner für die Aufsicht aktuell halten
Stimmen Sie eine neue Kontaktanschrift mit der zuständigen Stiftungsbehörde ab und prüfen Sie, welche Mitteilungen nach Satzung und Landesrecht erforderlich sind. Verlassen Sie sich nicht darauf, dass ein neuer Briefservice andere Stellen automatisch informiert. Halten Sie Anerkennungs- und Vertretungsnachweise bereit.
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Stiftungszweck und steuerliche Begünstigung separat prüfen
Nicht jede Stiftung ist gemeinnützig. Bei steuerbegünstigten Stiftungen sind satzungsmäßige Voraussetzungen und tatsächliche Geschäftsführung zu unterscheiden. Ein Adresswechsel begründet keine Gemeinnützigkeit und ersetzt keine entsprechenden Nachweise.
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Kontinuität bei wechselnden Organmitgliedern schaffen
Eine feste Brieforganisation kann Post von Förderpartnern, Banken und Behörden an einer Stelle zusammenführen. Stimmen Sie den Empfänger genau auf die Stiftung beziehungsweise den berechtigten Träger ab.
- Satzung und Vertretungsberechtigung für die Aufnahme bereithalten.
- Verantwortliche Person und Vertretung für Behördenpost bestimmen.
- Vertrauliche Anträge und Spenderdaten nur berechtigt weitergeben.
- Nach einem Organwechsel Kontakt- und Zugriffsdaten aktualisieren.