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Welche Adresse bei der Identifizierung gemeint ist
§ 11 GwG unterscheidet Angaben für natürliche Personen von denen für juristische Personen und Personengesellschaften. Bei natürlichen Personen ist grundsätzlich eine Wohnanschrift zu erfassen; bei Gesellschaften unter anderem die Anschrift des Sitzes oder der Hauptniederlassung. Dazu können Angaben zu Vertretung und wirtschaftlich Berechtigten kommen. Ein Bankformular kann weitere Adresszwecke gesondert abfragen.
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Nachweise passend zum jeweiligen Feld vorbereiten
Verwenden Sie nur Belege, die tatsächlich die abgefragte Funktion bestätigen.
| Adressfeld oder Frage | Sinnvolle Vorbereitung |
|---|---|
| Wohnanschrift einer Person | Tatsächliche Wohnangabe und von der Bank verlangter Identitätsnachweis |
| Gesellschaft und Vertretung | Aktuelle Register- beziehungsweise Gesellschaftsunterlagen |
| Geschäftliche Postanschrift | Freigegebene Empfängerzeile und vereinbarter Nutzungsumfang |
| Tatsächlicher Betriebsort | Tätigkeit und vorhandene Räume wahrheitsgemäß beschreiben |
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Bankkarten, PIN-Briefe und Originale gesondert klären
Fragen Sie die Bank, an welche Adresse diese Sendungen gehen dürfen und ob persönliche Übergabe oder weitere Versandbedingungen gelten. Stimmen Sie mit dem Briefdienst die konkrete Sendungsart ab. Öffnung oder Digitalisierung vertraulicher Zugangsdaten sollte nicht aus einer allgemeinen Briefbearbeitung abgeleitet werden. Ein Scan ersetzt keine von der Bank verlangten Originalnachweise.
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Änderungen auch nach Kontoeröffnung melden
Ein genehmigter Kontoantrag erledigt nicht jede spätere Änderung. Halten Sie Wohn-, Gesellschafts- und Versanddaten aktuell und ändern Sie nur die jeweils betroffenen Felder. Die Kontoeröffnung sollte nicht von einem noch ungeprüften oder noch nicht freigeschalteten Briefempfänger abhängen. Nutzen Sie die Anschrift erst nach erfolgreicher Prüfung und bestätigter Freischaltung. Übernehmen Sie den freigegebenen Empfängernamen und die persönliche Postnummer vollständig aus dem Portal.