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Welche Änderung löst welchen Schritt aus?
Gehen Sie von den tatsächlichen Betriebsverhältnissen aus.
| Situation | Vorgehen |
|---|---|
| Betrieb zieht innerhalb desselben Meldebezirks um | Verlegung bei der zuständigen Stelle anzeigen |
| Betrieb zieht in einen anderen Meldebezirk | Anzeige bei der neuen Anmeldebehörde; diese unterrichtet die bisherige Behörde |
| Nur zusätzlicher Briefempfang | Mit der Behörde klären, welche Kontaktangabe sich ändert; keinen nicht erfolgten Betriebsumzug angeben |
| Nur private Wohnung ändert sich | Meldepflichten und gegebenenfalls persönliche Angaben gesondert aktualisieren |
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Unterlagen und Zeitpunkt vorbereiten
§ 14 GewO spricht von einer gleichzeitigen Anzeige, nicht von einer allgemein frei wählbaren Nachfrist. Welche Nachweise und Gebühren im konkreten Verfahren verlangt werden, erfahren Sie bei der zuständigen Gemeinde.
- Vollständiger Name beziehungsweise Firma und bisherige Anmeldung.
- Tatsächliche neue Betriebsanschrift und Datum der Verlegung.
- Ausweis, Vertretungsnachweise und gegebenenfalls Vollmacht.
- Bei einer externen Postanschrift eine klare Beschreibung ihrer zusätzlichen Funktion.
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Automatische Datenweitergabe ersetzt nicht jede Mitteilung
Das Gewerberecht sieht Datenübermittlungen an bestimmte Stellen vor. Trotzdem werden Ihre Bank, Versicherungen, Kunden und eigenen Onlineangaben dadurch nicht vollständig umgestellt. Prüfen Sie zusätzlich notwendige Registeranmeldungen und steuerliche Angaben anhand der tatsächlichen Änderung.
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Briefempfang während des Wechsels sichern
Planen Sie, wie Schreiben an die bisherige Anschrift weiter bearbeitet werden und ab wann Absender die neue Zeile verwenden sollen. Eine Nachsendung oder ein neuer Briefservice ändert Behörden- und Registerdaten nicht selbstständig. Nutzen Sie die Anschrift erst nach erfolgreicher Prüfung und bestätigter Freischaltung. Übernehmen Sie den freigegebenen Empfängernamen und die persönliche Postnummer vollständig aus dem Portal.