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Welche Art von Verlegung planen Sie?
Der Sitz ist kein einheitlicher Begriff für jede auf einem Dokument genannte Adresse.
| Änderung | Gesondert prüfen |
|---|---|
| Satzungssitz oder vereinbarter Vertragssitz | Gesellschaftsvertrag, Beschluss, gegebenenfalls Beurkundung und Registereintrag |
| Tatsächlicher Betrieb oder Geschäftsleitung | Gewerbeanzeige, steuerliche Zuständigkeit und tatsächliche Verhältnisse |
| Nur Geschäfts- oder Briefanschrift | Registerangaben, Briefempfang und Daten bei Vertragspartnern |
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Bei GmbH und eGbR nicht denselben Ablauf unterstellen
Bei der GmbH ist eine Änderung des Satzungssitzes eine Änderung des Gesellschaftsvertrags: § 53 GmbHG regelt den Beschluss und die notarielle Beurkundung, § 54 dessen Anmeldung und Wirksamkeit durch Registereintragung. Auch eine eGbR kann nach § 706 BGB einen vereinbarten Vertragssitz haben; die frühere Pauschalaussage, eine GbR kenne keinen solchen Sitz, trifft daher nicht zu.
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Gewerbe und Finanzamt folgen eigenen Regeln
Bei einer tatsächlichen Betriebsverlegung ist § 14 GewO zu beachten. Bei einem Wechsel in einen anderen Meldebezirk erfolgt die Anzeige nach aktueller Regelung bei der neuen Anmeldebehörde. Die steuerliche Zuständigkeit wird nicht allein durch eine neue Postanschrift frei wählbar; insbesondere tatsächliche Geschäftsleitung und Wohnsitz können maßgeblich sein.
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Die Postumstellung als eigenen Übergang planen
Legen Sie einen Umstellungstermin und die Erreichbarkeit für Schreiben an die bisherige Anschrift fest.
- Neue Empfängeraufnahme und Freischaltung vor Veröffentlichung abschließen.
- Erforderliche Register- und Behördenangaben abgleichen.
- Banken, Versicherungen und wichtige Absender einzeln informieren.
- Rechnungs-, Vertrags- und Websitevorlagen aktualisieren.
- Weiter eingehende Post an der alten Anschrift geordnet bearbeiten.