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Zuerst den richtigen Anbieter benennen
Ordnen Sie den Webauftritt der verantwortlichen Person oder Gesellschaft zu. Bei einem Einzelunternehmen ist die natürliche Person relevant, bei einer Gesellschaft deren vollständige Firmierung und Vertretung. Eine Marke oder ein Shopname ersetzt diese Zuordnung nicht. Das gilt auch, wenn Ihr Angebot auf einer Plattform oder in einem geschäftlichen Social-Media-Profil erscheint.
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Die Anschrift nach ihrem Zweck prüfen
§ 5 DDG verlangt die Anschrift, unter der der Anbieter niedergelassen ist. Die IHK Karlsruhe erläutert dazu, dass ein Postfach und ein virtuelles Büro ohne tatsächliche Niederlassung nicht genügen. Prüfen Sie deshalb sowohl den realen Bezug des Anbieters zur Anschrift als auch die Erreichbarkeit für Zustellungen. Der Hinweis „ladungsfähig“ allein beantwortet diese Fragen nicht.
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c/o bezeichnet den Empfangsweg, nicht die ganze Rechtslage
Ein c/o-Zusatz zeigt, über wen Post empfangen wird. Im Creator-Kontext beschreibt die Medienanstalt NRW beispielsweise Agenturen oder Netzwerke als Zustellungsbevollmächtigte. Entscheidend sind dabei die konkrete Beziehung und Bevollmächtigung. Aus dem Zusatz allein folgt weder eine generelle Eignung noch eine generelle Unzulässigkeit jeder Anschrift.
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Weitere Angaben und Erreichbarkeit zusammen kontrollieren
Eine neue Geschäftsadresse ersetzt keine vollständige Anbieterkennzeichnung. Welche Angaben zusätzlich erforderlich sind, hängt vom Anbieter und seiner Tätigkeit ab. Prüfen Sie die einschlägigen Punkte statt eine fremde Vorlage unverändert zu übernehmen.
- Zutreffender Name beziehungsweise vollständige Firmierung und Rechtsform.
- Erforderliche Vertretungs- und Registerangaben.
- E-Mail-Adresse und geeignete Möglichkeit zur unmittelbaren Kommunikation.
- Vorhandene Umsatzsteuer- oder Wirtschafts-Identifikationsnummer sowie erforderliche Berufs- oder Aufsichtsangaben.
- Gut erkennbare Verlinkung und tatsächliche Erreichbarkeit auf Website und geschäftlichen Profilen.
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Eine bisherige Privatanschrift geordnet ersetzen
Klären Sie zuerst die Eignung der neuen Anschrift. Wenn Sie PostCloud einsetzen möchten, warten Sie danach die Prüfung und Freischaltung ab. Übernehmen Sie die vollständige Schreibweise aus dem Portal und aktualisieren Sie alle betroffenen Veröffentlichungen. Für alte Kopien oder Suchergebnisse ist ein gesonderter Aktualisierungsschritt notwendig.