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Die Kleinunternehmerregelung ist keine Adressregel
Für im Inland ansässige Unternehmer nennt § 19 UStG grundsätzlich eine Vorjahresgrenze von 25.000 Euro und eine Grenze von 100.000 Euro im laufenden Jahr. Sonderfälle, insbesondere Tätigkeitsbeginn oder grenzüberschreitende Sachverhalte, müssen gesondert geprüft werden. Ein Verzicht auf die Regelung bindet grundsätzlich mindestens fünf Kalenderjahre. Keine dieser Regeln bestimmt allein, welche Anschrift Ihr Betrieb nutzen darf.
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Welche Anschrift und Angaben die Rechnung braucht
Für Umsätze, die nach § 19 Absatz 1 UStG steuerfrei sind, gilt die Mindestliste des § 34a UStDV. Sie nennt unter anderem vollständige Namen und Anschriften der Parteien, eine zulässige steuerliche Kennzeichnung des Leistenden, Ausstellungsdatum, Leistungsbeschreibung, Gesamtentgelt und einen Hinweis auf die Steuerbefreiung. Die allgemeine Liste des § 14 Absatz 4 UStG darf nicht ungeprüft als identische Mindestliste übernommen werden.
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Briefscan und E-Rechnung nicht verwechseln
Nach den Informationen des Bundesfinanzministeriums sind Kleinunternehmer von der Ausstellungspflicht für E-Rechnungen ausgenommen, müssen aber im einschlägigen inländischen Unternehmensverkehr E-Rechnungen empfangen können. Ein gescannter Brief ist keine strukturierte E-Rechnung. Planen Sie deshalb einen geeigneten elektronischen Rechnungseingang zusätzlich zur Papierpost.
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Die Adresse nach tatsächlichem Bedarf wählen
Prüfen Sie, ob Sie Ihre Wohnanschrift verwenden möchten oder eine geeignete separate Anschrift benötigen. Gegenüber dem Gewerbeamt und Finanzamt müssen die Angaben zum tatsächlichen Betrieb stimmen. Die Kleinunternehmerregelung befreit nicht pauschal von allen steuerlichen Erklärungen und Sonderpflichten.
- Umsatzsteuerstatus und gegebenenfalls Verzicht klären.
- Rechnungsvorlage nach § 34a UStDV kontrollieren.
- Elektronischen Rechnungsempfang organisieren.
- Briefadresse nach Erreichbarkeit und gewünschtem Außenauftritt auswählen.