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Zustellungsbevollmächtigter: eine Person, keine Adresse
Nach § 171 ZPO kann an einen rechtsgeschäftlich bestellten Vertreter mit Wirkung für den Vertretenen zugestellt werden; eine schriftliche Vollmacht ist vorzulegen. Ein c/o-Zusatz oder eine Anschrift mit Postnummer erteilt für sich genommen keine solche Vollmacht.
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Ladungsfähige Anschrift: die Adresse
Die ladungsfähige Anschrift bezeichnet dagegen keine Person, sondern eine Adresse, unter der rechtlich relevante Post zugestellt werden können soll. Sie taucht in Kontexten wie Impressum, Registereintrag oder gerichtlichen Verfahren auf. Ein Postfach genügt hier oft nicht, weil eine tatsächliche Zustelladresse gemeint ist. Ob eine bestimmte Adresse im rechtlichen Sinne als ladungsfähig gilt, richtet sich nach Verwendungszweck und Einzelfall und lässt sich nicht pauschal bejahen.
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Postvollmacht und Verfahrensvertretung auseinanderhalten
Eine Erlaubnis, Geschäftsbriefe anzunehmen oder zu öffnen, hat einen anderen Umfang als die Vertretung in einem Verfahren.
| Aufgabe | Was vorab geklärt werden muss |
|---|---|
| Annehmen und Digitalisieren von Briefen | Empfänger, Öffnungserlaubnis, Sendungsarten und Bearbeitungsumfang |
| Zustellung an einen rechtsgeschäftlichen Vertreter | Schriftliche Vollmacht und Reichweite nach § 171 ZPO |
| Zustellung im laufenden Zivilprozess | Bestellter Prozessbevollmächtigter nach § 172 ZPO |
| Behördliche Zustellung | Anwendbares Zustellungsrecht und vorgelegte Vollmacht; beim Bundes-VwZG insbesondere § 7 |
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Fristen nicht erst beim Öffnen des Scans beachten
Die rechtliche Wirkung einer Zustellung richtet sich nach dem Zustellungsrecht, nicht nach Ihrem ersten Login im Portal. Bestimmen Sie eine verantwortliche Person, eine Vertretung und einen Weg für zeitkritische Originale. PostCloud übernimmt mit dem Briefservice keine Rechtsvertretung oder automatische Fristenberechnung.