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Eine Wohnanschrift ist ein personenbezogenes Datum
Eine einer Person zuordenbare Wohnadresse fällt grundsätzlich unter personenbezogene Daten. Ein öffentliches Impressum macht Angaben für jeden Besucher sichtbar; eine Rechnung ist dagegen nicht schon deshalb öffentlich, weil sie eine Anschrift enthält. Die konkrete Weitergabe und ihre Rechtsgrundlage sind zu unterscheiden.
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Impressumspflicht und Datenschutz gemeinsam erfüllen
Die Anbieterinformationen richten sich heute insbesondere nach § 5 DDG. Gesetzliche Veröffentlichungspflichten werden durch die DSGVO nicht pauschal beseitigt; Artikel 6 berücksichtigt auch rechtliche Verpflichtungen als Verarbeitungsgrundlage. Eine alternative Anschrift muss daher für die konkrete Pflichtangabe geeignet sein.
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Welche Verarbeitung der Briefservice tatsächlich übernimmt
Prüfen Sie anhand des konkreten Vertrags die Rollen von Auftraggeber und Dienstleister. Soweit Auftragsverarbeitung vorliegt, ist Artikel 28 DSGVO maßgeblich. Fragen Sie nach dem Umfang der Verarbeitung und den technischen und organisatorischen Maßnahmen, statt aus dem Wort digital eine bestimmte Zertifizierung oder einen Speicherort abzuleiten.
- Welche Briefinhalte werden geöffnet und gescannt?
- Wer kann Originale und Dateien sehen?
- Welche Unterauftragnehmer und Übermittlungen sind vorgesehen?
- Wie sind Aufbewahrung, Löschung und Vertragsende geregelt?
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Bereits veröffentlichte Adressen verschwinden nicht automatisch
Ein Wechsel ändert zunächst die von Ihnen gepflegten Angaben. Alte Registerunterlagen, Suchergebnisse und Kopien Dritter können fortbestehen. Prüfen Sie konkrete Berichtigungs- oder Löschungsmöglichkeiten; Artikel 17 DSGVO kennt Voraussetzungen und Ausnahmen. Gegenüber Banken und Behörden können weiterhin persönliche Anschriften benötigt werden.