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Rechtsfähige GbR und eingetragene GbR unterscheiden
§ 705 BGB unterscheidet rechtsfähige und nicht rechtsfähige Gesellschaften. Die Eintragung im Gesellschaftsregister ist ein weiterer Schritt; eine nach außen tätige GbR ist nicht erst durch den Adressvertrag rechtsfähig. Für eine eGbR gehören insbesondere Name, Sitz, EU-Anschrift und Vertretungsangaben zur Anmeldung.
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Verwaltungssitz ist nicht immer Vertragssitz
Nach § 706 BGB liegt der Sitz grundsätzlich dort, wo die Geschäfte tatsächlich geführt werden. Für eine eingetragene GbR kann der Gesellschaftsvertrag einen anderen Ort im Inland als Vertragssitz bestimmen. Eine gebuchte Briefanschrift ändert weder die tatsächliche Geschäftsführung noch ohne Weiteres den Gesellschaftsvertrag.
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Gemeinsame Post ohne private Passwörter verteilen
Wählen Sie einen klaren Verantwortlichen und eine Vertretung. Nutzen Sie nur abgestimmte, verfügbare Zugriffsmöglichkeiten; die Weitergabe eines persönlichen Passworts ist kein sinnvolles Vertretungskonzept. Briefe an die GbR sind außerdem von privater Post einzelner Gesellschafter zu trennen.
- Gesellschaft als Empfänger mit vollständigem Namen aufnehmen lassen.
- Vertretungsberechtigung beim Vertragsabschluss belegen.
- Zugriff auf sensible Unterlagen nach Zuständigkeit begrenzen.
- Änderungen bei Gesellschaftern und Kontaktpersonen aktuell halten.
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Register und Gewerbeangaben getrennt aktualisieren
Bei einer eGbR sind Änderungen der Anschrift, des Sitzes oder der Vertretungsbefugnis nach § 707 BGB anzumelden. Eine Gewerbeanzeige betrifft hingegen den tatsächlichen Gewerbebetrieb; nicht jede GbR betreibt ein Gewerbe. Nutzen Sie die Anschrift erst nach erfolgreicher Prüfung und bestätigter Freischaltung. Übernehmen Sie den freigegebenen Empfängernamen und die persönliche Postnummer vollständig aus dem Portal.