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Partnerschaftsregister statt Handelsregister
Name und Sitz, Angaben zu den Partnern und ihren Berufen sowie die Vertretung gehören zu den Eintragungsangaben nach § 5 PartGG. Absatz 2 stellt ausdrücklich klar, dass keine Pflicht zur Anmeldung einer Anschrift in einem EU-Mitgliedstaat besteht. Übertragen Sie die Adressliste einer OHG deshalb nicht ungeprüft auf die PartG.
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Kanzlei, Praxis und Briefempfang unterscheiden
Die Partner erbringen ihre Leistungen unter dem jeweiligen Berufsrecht. Ein Briefservice stellt keine Behandlungsräume und keine eigene Kanzlei zur Verfügung. Legen Sie Ihrer Kammer den tatsächlichen Aufbau vor: Wo arbeiten die Partner, wo finden Mandantenkontakte statt und welche Funktion soll die zusätzliche Anschrift übernehmen?
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Vertrauliche Post vor der Digitalisierung einordnen
Für Berufsgeheimnisträger kann § 203 StGB relevant sein. Er berücksichtigt die Einbindung mitwirkender Personen, knüpft daran aber Voraussetzungen wie Erforderlichkeit und Geheimhaltung. Eine allgemeine Postvollmacht beantwortet diese Fragen nicht vollständig.
- Postarten mit Berufsgeheimnissen identifizieren.
- Öffnungs- und Scanumfang ausdrücklich festlegen.
- Vertragliche Geheimhaltung und Datenschutzrollen prüfen.
- Zugriff und Weitergabe innerhalb der Partnerschaft auf notwendige Personen begrenzen.
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Briefpost für verteilte Partner organisieren
Die digitale Bereitstellung kann die Bearbeitung von Geschäftsbriefen erleichtern. Benennen Sie eine verantwortliche Person und eine Vertretung; benötigte Zugriffsrechte sind vorab zu klären. Gerichts- oder Fristsachen brauchen eine eigene Kontrolle. Nutzen Sie die Anschrift erst nach erfolgreicher Prüfung und bestätigter Freischaltung. Übernehmen Sie den freigegebenen Empfängernamen und die persönliche Postnummer vollständig aus dem Portal.