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Satzungssitz und Genossenschaftsregister
§ 6 GenG zählt Firma und Sitz zum Mindestinhalt der Satzung. Bei der Registeranmeldung sind weitere Unterlagen nötig, unter anderem die Bescheinigung des Prüfungsverbands und dessen gutachtliche Äußerung nach § 11 GenG. Eine neue Briefanschrift ersetzt diese Gründungsschritte nicht.
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Mit dem Prüfungsverband erreichbar bleiben
Die Genossenschaft muss nach § 54 GenG einem Prüfungsverband angehören. Halten Sie dessen Kontakt- und Versanddaten für die eG aktuell. Die digitale Briefbearbeitung übernimmt weder die genossenschaftliche Prüfung noch Einladungen oder Beschlüsse der Organe.
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Mitgliederschreiben und personenbezogene Daten organisieren
Empfänger des Briefservices ist die freigegebene Genossenschaft. Briefe über Mitgliedschaft, Zahlungen oder Beschwerden können vertrauliche Daten enthalten; nicht jedes Mitglied benötigt Zugriff auf den gesamten Posteingang.
- Post an die eG von persönlicher Post an Mitglieder trennen.
- Vertrauliche Schreiben nur den zuständigen Personen weitergeben.
- Zugriffsbedarf von Vorstand, Verwaltung und Vertretung vorab klären.
- Originale für Prüfung und weitere Bearbeitung rechtzeitig anfordern.
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Kontinuität bei Vorstandswechseln
Eine feste Briefanschrift kann bleiben, während sich die Verantwortlichen ändern. Aktualisieren Sie dann Vertretungsnachweise, Kontaktpersonen und Zugriffe. Nutzen Sie die Anschrift erst nach erfolgreicher Prüfung und bestätigter Freischaltung. Übernehmen Sie den freigegebenen Empfängernamen und die persönliche Postnummer vollständig aus dem Portal. Start und Business enthalten eine, Business+ zwei Inlandsweiterleitungen pro Monat. Weitere Weiterleitungen kosten 4,90 € netto zuzüglich Porto; Auslandssendungen sind gesondert einzuplanen.