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Die gGmbH bleibt eine GmbH
Für Satzungssitz und inländische Geschäftsanschrift gelten die entsprechenden Regeln des GmbHG. Die Bezeichnung gGmbH ersetzt weder den Handelsregistereintrag noch die Anforderungen an eine geeignete Anschrift. Ein Vereinsregister oder ein besonderer Vereinssitz ist damit nicht verbunden.
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Satzungsmäßigkeit und tatsächliche Geschäftsführung unterscheiden
§ 60a AO regelt die gesonderte Feststellung satzungsmäßiger Voraussetzungen. § 63 AO stellt daneben Anforderungen an die tatsächliche Geschäftsführung und ihre Nachweise. Ein Adressvertrag stellt keinen dieser Nachweise automatisch her und ersetzt keinen Freistellungsbescheid.
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Spenderkorrespondenz nicht mit Spendenverwaltung verwechseln
Ein digitaler Posteingang kann eingegangene Schreiben zugänglich machen. Die Erstellung von Zuwendungsbestätigungen, Buchführung und Mittelverwendungsnachweisen ist eine andere Aufgabe. Legen Sie bei Briefen mit personenbezogenen Daten fest, wer sie lesen und weitergeben darf.
- Förderbescheide und Fristen an eine verantwortliche Person zuweisen.
- Spender- und Begünstigtendaten vertraulich behandeln.
- Benötigte Papieroriginale gezielt weiterleiten lassen.
- Zugriff bei Personal- oder Geschäftsführungswechseln aktualisieren.
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Die freigegebene Gesellschaft korrekt adressieren
Verwenden Sie den vollständigen Gesellschaftsnamen und die bestätigte Empfängerzeile. Persönliche Post der Gesellschafter oder weiterer Projekte mit anderem Rechtsträger ist nicht automatisch eingeschlossen. Nutzen Sie die Anschrift erst nach erfolgreicher Prüfung und bestätigter Freischaltung. Übernehmen Sie den freigegebenen Empfängernamen und die persönliche Postnummer vollständig aus dem Portal. Start und Business enthalten eine, Business+ zwei Inlandsweiterleitungen pro Monat. Weitere Weiterleitungen kosten 4,90 € netto zuzüglich Porto; Auslandssendungen sind gesondert einzuplanen.